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vom 10. September 2004

Statuten im PDF-Format [134 KB]



I. Name und Sitz, Zweck und Ziele

§ 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten des Kantons Basel-Landschaft (VGP) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sein Sitz befindet sich am Wohnort seiner Präsidentin/seines Präsidenten.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1 Der Verband steht dafür ein, dass die geschichtlich gewachsene Stellung des Gemeindepräsidiums erhalten bleibt. Dabei bildet er für die Gemeindepräsidentinnen und
-präsidenten der Baselbieter Einwohnergemeinden eine Plattform für

- den Erfahrungsaustausch,
- die Auseinandersetzung mit langfristigen Problemen und deren Lösungsansätzen,
- die Strategieentwicklung für Einwohnergemeinden,
- die persönliche Weiterbildung und -entwicklung im Rahmen der Amtsaufgabe.

2 Der Verband fördert die gesellschaftliche Verbindung der amtierenden Gemeindepräsiden-tinnen und -präsidenten. Er fördert und pflegt die Kontakte mit den ehemaligen Amtsinhaber-innen und -inhabern.

3 Der Verband strebt in Absprache mit dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) an, für die Gesamtheit der Gemeinden die Funktion des Arbeitgeberverbandes Gemeinden BL wahrzunehmen. Er behandelt überdies Fragen von grundsätzlich gesellschaftlicher und sozialer Bedeutung. Er kann in Absprache mit dem oder im Auftrage vom VBLG Sachthemen aus der Tagespolitik bearbeiten. Sollte er ein Thema von sich aus aufgreifen, sucht er die Abstimmung mit diesem.

4 Der Verband arbeitet zusätzlich mit weiteren Organisationen zusammen, die sich für gemeinde-spezifische Interessen einsetzen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Status
1 Mit dem Eintritt ins Amt wird von jeder Gemeindepräsidentin/jedem Gemeindepräsidenten einer basellandschaftlichen Einwohnergemeinde die Mitgliedschaft im Verband erwartet (amtierende Mitglieder).

2 Nach dem Ausscheiden aus dem Gemeindepräsidium bedarf die weitere Mitgliedschaft im Verband einer schriftlichen Erklärung (nichtamtierende Mitglieder).

§ 4 Ehrenmitglieder

Mitgliedern, die sich um den Verband verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Das Ehrenmitglied kann jederzeit durch schriftliche Eingabe an den Vorstand seinen Verzicht erklären.

§ 5 Stimm- und Wahlrecht

Alle Mitglieder haben das volle Stimm- und Wahlrecht.

III. Organisation und Arbeitsweise

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionsstelle.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:

a) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten,
b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
c) Wahl der Revisionsstelle,
d) Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
e) Festsetzung der Jahresbeiträge,
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Revision der Statuten,
i) Auflösung des Verbandes.

§ 8 Versammlungen

1 Der Verband tritt ordentlicherweise mindestens zweimal jährlich zusammen.

2 Nebst der Jahresversammlung im Herbst sind weitere Tagungen, Exkursionen und Weiterbildungsveranstaltungen möglich.

3 Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

4 Zu den Anlässen können Gäste eingeladen werden.

§ 9 Tagungsort

Die Jahresversammlung wird abwechslungsweise in den fünf Bezirken abgehalten. Der Vorstand bestimmt den Tagungsort.

§ 10 Beschlussfassung

1 Für Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

2 Im Verhinderungsfalle kann sich ein amtierendes Mitglied durch seine Vizepräsidentin/seinen Vizepräsidenten vertreten lassen.

3 Über Verhandlungsgegenstände, die nicht traktandiert sind, kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort beschlossen werden. Mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder kann der Vorstand beauftragt werden, einen neuen Gegenstand für eine nächste Versammlung zu traktandieren.

§ 11 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern.

2 Die Präsidentin/der Präsident ist aus dem Kreis der amtierenden Mitglieder zu wählen.

3 Im weitern ist jeder Bezirk mit zwei Mitgliedern vertreten, wovon mindestens ein amtierendes.

4 Der Vorstand wird jeweils im Anschluss an die periodischen Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1 Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem andern Organ zugewiesen sind.

2 Er definiert die einzelnen Aufgaben mindestens mit den Chargen Vizepräsident/in, Aktuar/in und Kassier/in in einem Pflichtenheft.

§ 13 Arbeitsweise des Vorstandes

1 Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten oder auf begründetes Begehren von vier Vorstandsmitgliedern zusammen.

2 Beschlüsse können ausnahmsweise auf dem Zirkulationswege gefasst werden.

3 Verbindliche Schriftstücke des Verbandes werden kollektiv zu zweien unterzeichnet. Es zeichnen die Präsidentin/der Präsident bzw. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident einerseits und die Akutarin/der Aktuar bzw. die Kassierin/der Kassier andererseits.

IV. Finanzielles

§ 14 Finanzielles und Rechnungsjahr

1 Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich.

2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

3 Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Juli - 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 15 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag entbunden.

§ 16 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich zusammen aus zwei Revisoren und einem Ersatzmitglied, welche Verbandsmitglieder sein müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder werden analog des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

V. Schlussbestimmungen

§ 17 Statutenrevision

Statutenrevisionsanträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem vorzuberaten und zu begutachten.

§ 18 Auflösung

1 Die Auflösung des Verbandes kann mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.

2 Über die Verwendung eines vorhandenen Vermögens beschliesst die Mitgliederversammlung.

§ 19 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 4. Dezember 1993. Sie treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

* * * * * * * * *

So beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 10. September 2004 im Bad Bubendorf, 4416 Bubendorf.

Namens der Mitgliederversammlung

Der Präsident: Rudolf Mohler
Der Aktuar: Roland Bürki

Bad Bubendorf, 10. September 2004


10-09-2004


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